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OVG Lüneburg: Änderung der Gesamtnote der Beurteilung

Lüneburg. Im Zuge eines Eilverfahrens über eine Stellenbesetzung kassierte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen Beurteilungen im gehobenen technischen Dienst einer Wehrtechnischen Dienststelle der Bundeswehr ein. Dort wurde der ausgeguckte Sieger, der in der Vorbeurteilung noch eine mäßige „3″ erhalten hatte, in einem neuen Beurteilungssystem auf die Spitzennote „A1″ hochgeschossen. Einen so heftigen Sprung sah das OVG mangels ausreichend heftiger Begründung als illegal an: Dienstliche Beurteilungen seien zwar keine Verwaltungsakte; sie werden jedoch entsprechend § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Zeitpunkt der Bekanntgabe wirksam.

Die Änderung der personellen Zusammensetzung der maßgeblichen Vergleichsgruppe, verbunden mit einem erheblichen Leistungs- und Befähigungsanstieg, bei Veränderung des Beurteilungssystems sowie veränderten Quotierungen kann eine abweichende Bewertung der Einzelleistungsmerkmale durch die Beurteiler im Verhältnis zu den Beurteilungsbeiträgen rechtfertigen. Aber nicht nur eine erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils im Verhältnis zur Vorbeurteilung, sondern auch eine erhebliche Verbesserung des Gesamturteils ist begründungsbedürftig – und dementsprechend, weil das Gesamturteil mit den Einzelbewertungen zu korrespondieren hat, auch eine erhebliche Verbesserung der Mehrzahl der Einzelleistungsmerkmale der dienstlichen Beurteilung im Verhältnis zu der Mehrzahl der Einzelleistungsmerkmale der Vorbeurteilung.

Daran fehlte es, nicht nur bei diesem „Beurteilungskometen“. Wenn das Ziel eine Beförderungsauswahl „durch Handauflegen“ ist, dann kann man so ein neues Beurteilungssystem auch gut und gerne im ersten Durchlauf schreddern.

Quelle: Beschluss des OVG Lüneburg v. 9.6.2022 5 ME 160/21