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BAG: MS-Office als Verhaltenskontrolle mitbestimmungspflichtig

Kassel. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bewertet den Betrieb von Microsoft Office 365 wegen der enthaltenen Statistik- und Logbuch-Programme als Möglichkeit einer zentralen Kontrolle von Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer. Die unternehmenseinheitliche Nutzung erfordere zudem aus zwingenden technischen Gründen eine betriebsübergreifende Regelung, für die dann der Gesamtbetriebsrat zuständig ist.

Die fraglichen Funktionen sind umfangreich und kaum abzuschalten. Letztlich schreibt MS Office (ebenso wie das Betriebssystem Windows) sekundengenau auf, wie lange an einem PC welche Datei und welches Dienstprogramm geöffnet war, wann was wo gespeichert wurde, wann und wie lange welche IP-Adressen im Internet aufgesucht wurden. Das alles wird im Hintergrund auch getreulich in die USA überspielt, alles nur zur „Produktverbesserung“ für die Kunden (auf diesen Daten beruht dann auch die zielgenaue Werbung, mit denen der Browser jedermann beglückt). Jeder Geheimdienst im Land wäre stolz darauf, im Privatleben der Bürger so ungeniert toben zu können, wie Microsoft, Google und Facebook das selbstverständlich bei ihren Nutzern tun.

Nun also die Klarstellung des BAG: Wer als Arbeitgeber MS Office nutzt, betreibt damit eine „technische Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.“ Damit sind die Bedingungen (und die Sicherheitsmaßregeln gegen überbordende Neugier der IT-Abteilung) im Wege der Mitbestimmung des Betriebsrats festzulegen (§ 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz). Im öffentlichen Dienst liegt dieses Mitbestimmungsrecht (hier nach § 80 Abs. 1 Nr. 21 Bundespersonalvertretungsgesetz und entsprechendem Landesrecht) beim zuständigen Personalrat, regelmäßig den Hauptpersonalräten der Geschäftsbereiche.

Quelle:     Beschluss des BAG v. 8.3.2022 – 1 ABR 20/21