BVerwG: Außerordentliche Kündigung auch statt Ausschluss zulässig

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BVerwG: Außerordentliche Kündigung auch statt Ausschluss zulässig

Düsseldorf/ Leipzig. Auch Personalräte sollten darauf achten, dass ihre Position und etwaige Freistellung nicht zum Verlust der Bodenhaftung führen. Das musste eine rentennahe Kollegin einer Uni-Klinik erfahren. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hatte im Fall einer Reinigungskraft, die seit 1993 für den Personalrat der Universitätsklinik freigestellt war, die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ersetzt, da die Dame fortgesetzt Stellenbewerbern erklärte, ihre Einstellungschancen würden durch Beitritt zu einer bestimmten Gewerkschaft, der sie angehörte, erhöhen würde (Beschluss des OVG Münster vom 24.9.2021 – 20 A 3558/20.PVL).

Den Absturz in Hartz IV kurz vor der Rente (auch mit Verlust der durchaus fetten Zusatzrente aus der VBL) wollte sie partout nicht hinnehmen. Sie erhob Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit der Begründung: Eine Kündigung sei nur als letztes Mittel („ultima ratio“) zulässig, daher habe hier der Arbeitgeber sich mit einem Antrag auf Ausschluss aus dem Personalrat zufrieden geben müssen. Das BVerwG verwarf auch die Nichtzulassungsbeschwerde: Die Dienststelle sei insbesondere nicht verpflichtet, den schonenderen Ausschluss des Mitgliedes aus dem Personalrat zu betreiben, damit diesem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart bleibt.

Quelle:            Beschluss des BVerwG v. 16.6.2022 – 5 PB 18.21