OVG Bautzen: Kostenübernahme für Verteidigungskosten im Disziplinarverfahren

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OVG Bautzen: Kostenübernahme für Verteidigungskosten im Disziplinarverfahren

Chemnitz/ Bautzen. Wird ein Beamter mit Vorwürfen überzogen, ist dessen Dienstherr gehalten, disziplinare Ermittlungen aufzunehmen. Dann ist guter Rat eines qualifizierten Verteidigers teuer, manchmal auch wortwörtlich, wenn dieser auf einer Honorarvereinbarung oberhalb der gesetzlichen Mindestgebühren besteht. Wird dann das Verfahren eingestellt, bleibt die Frage: Wer zahlt?

Dazu gibt es keine einheitliche Rechtslage. Bei Beamten des Bundes trägt dieser die notwendigen Kosten, wenn das Verfahren ohne Feststellung eines Dienstvergehens eingestellt wird (§ 37 Abs. 2 S. 1 BDG), während dies bei Soldaten nur bei vorheriger Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gilt (§ 141 Abs. 4 WDO); ebenso haben die Länder jeweils eigene Regelungen getroffen.

Dazu fällte das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen nun eine Entscheidung, die sich nicht auf das Land beschränkt. Für Beamte in Sachsen gilt § 37 Abs. 2 SächsDG, was dem Bundesrecht entspricht. Es klagte ein sächsischer Polizeipräsident, dem Korruption vorgeworfen worden war (er habe sich mit VIP-Karten für Sport-Events schmieren lassen). Der Verdacht ließ sich nicht erhärten, das Verfahren wurde eingestellt. Nun hatte sich der Beamte einen Verteidiger genommen, der die Vorwürfe abwehrte und für Zeithonorar von 250 € pro Anwaltsarbeitsstunde tätig war. Das Land wollte dann nur die wesentlich geringeren Pauschalgebühren nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) erstatten. VG und OVG verurteilten das Land zur vollen Übernahme der Verteidigungskosten. Als Rechtsgrundlage diente die bundeseinheitlich geltende Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 35 Beamtenstatusgesetz). Zu Beginn des Verfahrens sei die berufliche Existenz im Feuer gewesen, daher sei der Abschluss einer Honorarvereinbarung mit dem Anwalt der Bedeutung der Sache angemessen gewesen. Auch der Stundensatz von 250 € sei im Marktvergleich noch als maßvoll und angemessen einzustufen. Daher seien die Verteidigungskosten in vollem Umfang "notwendig" und vom Dienstherrn zu erstatten.

Quelle: Beschluss des OVG Bautzen vom 8.1.2020 – 2 A 158/19, StraFo 2020, 175