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Personalratswahlen 2020 – epidemisch oder akademisch?

Im Sommer 2020 enden im Bundesdienst wie auch in etlichen Ländern die regelmäßigen Amtszeiten der Personalräte. Als die Amtszeiten festgelegt wurden, konnte niemand ahnen, dass wir mit diesen Wahlen mitten in der ersten Welle der CoViD-19-Pandemie landen. Einfache Folge: Dienststellen wie Beschäftigte empfinden vielfach andere Prioritäten als dringender; die Wahlvorstände melden „Land unter“, und sind dabei ihrerseits aktuell oft kaum handlungsfähig.

Schnell hieß es dann „Briefwahl für alle“. Das erwies sich jedoch als Hüftschuss. Abgesehen davon, dass Personalräte mit Wahlberechtigten im Ausland gar nicht sicher stellen können, dass die Briefwahlunterlagen die Wähler überhaupt erreichen, hatte auch niemand so viele „Wahltapeten“ (Bekanntmachungen der Wahlvorschläge) gedruckt auf Vorrat, dass man jedem Wähler eine schicken konnte – die Scheinlösung scheiterte an einem simplen logistischen Problem.

Fein raus sind Personalräte in Nordrhein-Westfalen: Dort ermöglicht § 23 Abs. 3 LPVG NW seit jeher eine kommissarische Geschäftsführung der alten Personalräte unbefristet so lange, bis gewählt ist. Hier können die Wahlvorstände einfach die Wahlen anhalten, bis wieder reguläre Bedingungen bestehen.

In Hessen beschloss der Landtag am 24. März kurzerhand, die laufenden Amtszeiten um 1 Jahr bis 2021 zu verlängern, so dass erst dann gewählt werden muss.

In Sachsen-Anhalt sieht § 25 Abs. 2 PersVG eine kommissarische Geschäftsführung für bis zu 2 Monate (ab 1.6, also bis 31.7.2020) vor; dort berät der Landtag über eine Verlängerung.

Gekniffen waren bisher die Dienststellen des Bundes. Nach geltendem BPersVG enden dort am 31.5.2020, 24.00 Uhr, die Amtszeiten der amtierenden Personalräte, und mangels Überbrückung gäbe es eine „personalratslose Zeit“.

Daher hat nach Intervention der Hauptpersonalräte das Bundesinnenministerium Änderungsvorschläge sowohl für das BPersVG als auch für die Wahlordnung dazu vorgelegt; sie sollen noch im April beschlossen werden und dann rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft treten, damit sie noch für die laufenden Wahlen 2020 nutzbar sind.

In der Wahlordnung soll ein neuer § 53 BPersVWO eine Einmalregelung für 2020 erhalten. Im Gesetz soll in § 26 BPersVG auf Dauer eine kommissarische Geschäftsführung der alten Personalräte im Wahljahr ab dem 1.6. bis maximal Jahresende verankert werden, falls Wahlen sich verzögern. Außerdem sollen aus der angekündigten BPersVG-Novelle die Regelungen zur Digitalisierung der Personalratsarbeit (bei Sitzungen, Personalversammlungen und Schriftverkehr) vorgezogen und mitgenommen werden.

Daher empfiehlt diese Kanzlei betroffenen Wahlvorständen:

Marschieren Sie nicht sehenden Auges in irreguläre Wahlen, die dann in der Anfechtung enden.

Halten Sie laufende Wahlen an. Der Wahlvorstand darf z.B. anordnen:

Das Wahlausschreiben vom … wird geändert:

Der festgesetzte Tag der Stimmabgabe, …, wird aufgehoben.

Eingereichte Wahlvorschläge und Wahlbriefe aus der Briefwahl bleiben wirksam.

Ein neuer Wahltag wird gesondert bekanntgegeben.

Dies (und die Verkündung des neuen Wahltermins) müssen nach den formalen Regeln für Wahlausschreibens (Unterschriften, Aushang) veröffentlicht werden.

Da die oben beschriebenen Gesetzesänderungen zum 1.3.2020 in Kraft gesetzt werden, ergibt sich daraus auch keine „personalratslose Zeit“.

Noch Fragen? Die Kanzlei berät Sie gerne.