BVerwG zum korrekten Umgang mit Rechtsbeschwerden in WBO-Verfahren

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BVerwG zum korrekten Umgang mit Rechtsbeschwerden in WBO-Verfahren

Leipzig/ Berlin. Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat sich in einem anhängigen Verfahren dazu geäußert, wie Rechtsbeschwerden und Nichtzulassungsbeschwerden nach § 22a, § 22b der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) einzulegen und zu begründen sind. Diese Regeln gelten für Wehrbeschwerdeverfahren von Soldaten nach der WBO, aber auch für Disziplinarbeschwerden nach der WDO, sowie für Verfahren nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz (z.B. Beschwerden von Vertrauenspersonen oder Personalräten wegen Mitbestimmungsverstößen, Wahlanfechtungen, Anträge auf Abberufung vom Ehrenamt).

Wichtig ist zunächst, dass sich der Antragsteller schon bei der Einlegung durch einen Rechtsanwalt (oder einen Soldaten mit Befähigung zum Richteramt) vertreten lassen muss (§ 22a Abs. 5, § 22b Abs. 1 S. 2 WBO); diesen Vertreter muss er sich notfalls über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe sichern.

Lässt das in 1. Instanz zuständige Truppendienstgericht (TDG) die Rechtsbeschwerde zu, dann muss diese binnen 1 Monats eingelegt werden, aber nicht beim BVerwG sondern beim TDG, dessen Entscheidung angefochten wird (§ 22a Abs. 4 WBO). Auch die binnen 2 Monaten fällige Begründung muss dort eingelegt werden, so dass das Verfahren dann gleich mit Akten beim BVerwG ankommt.

Lässt das TDG die Rechtsbeschwerde nicht zu, kann dies mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden (§ 22b WBO). Auch diese muss binnen 1 Monats beim TDG eingelegt und auch dort binnen 2 Monaten begründet werden (§ 22b Abs. 4 WBO). Auch für Schreiben an das TDG gilt bereits der Anwaltszwang (§ 22b Abs. 1 S. 2 WBO). Wird auf diese Beschwerde hin die Rechtsbeschwerde dann doch noch zugelassen, sei es durch das TDG selbst oder durch das BVerwG, dann ist die Frist für die Einlegung bereits durch die Nichtzulassungsbeschwerde gewahrt. Wohl aber muss die Rechtsbeschwerde dann noch begründet werden, und zwar binnen 1 Monats ab dem Zulassungsbeschluss. Daher muss das TDG bzw. das BVerwG den Zulassungsbeschluss förmlich zustellen und dabei auch auf die Begründungsfrist hinweisen (§ 22b Abs. 5 WBO). Stellt z.B. das TDG den Zulassungsbeschluss nicht ordnungsgemäß zu, dann beginnt die Begründungsfrist nicht zu laufen.

Aber auch dann, wenn erst das BVerwG die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, muss die Rechtsbeschwerdebegründung weiter beim TDG eingereicht werden, obwohl die Verfahrensakten schon beim BVerwG sind.

Wird das Rechtsmittel oder die Begründung beim falschen Gericht eingereicht, dann versäumt der Soldat die Frist und sein Rechtsmittel wird unzulässig, wenn die Einreichung nicht rechtzeitig beim richtigen Gericht nachgeholt wird.

Quelle: Verfügung des BVerwG vom 26.4.2018 – 1 WRB 4.18