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Streit um Personalräte bei SanUstgZ in der nächsten Runde

Köln. Seit 2015 streiten sich das Verteidigungsministerium und der Inspekteur des Sanitätsdienstes darüber, ob zu den Personalräten der damals gebildeten 13 regionalen Sanitätsunterstützungszentren (SanUstgZ) auch die Soldaten der dort jeweils angegliederten „Sanitätsstaffel Einsatz“ (SanStffEins) wahlberechtigt und wählbar sind.

Am Beispiel der SanStffEins Gardelegen des SanUstgZ Berlin hatte das VG Berlin dies verneint und eine Wahlanfechtung des Deutschen BundeswehrVerbandes abgelehnt, weil die Staffel laut Organisationsweisung beweglich sei. Das OVG Berlin hatte diesen Beschluss bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Nichtzulassungsbeschwerde des Verbandes als nicht gehörig begründet verworfen.

Allerdings hatten 8 SanUstgZ „mit SanStffEins“ gewählt, so dass dort jeweils die Dienststellenleiter die Wahlen anfochten. Nun ging es also um die Wahlanfechtung der Verwaltung gegen die Wahl im SanUstgZ Köln-Wahn. Hier machten die angefochtenen Personalräte auch geltend, dass Soldaten teilweise in beiden Bereichen verwendet worden seien, so dass sie eine „doppelte Zugehörigkeit“ gehabt hätten und eine „tatsächliche Eingliederung“ auch in das SanUstgZ selbst vorliege. Das VG Köln konnte sich jedoch für die Aussicht, über 90 benannte Zeugen dazu zu vernehmen, wie sie im Mai 2015 verwendet worden waren, nicht recht erwärmen. Es gab der Wahlanfechtung statt, ohne Beweise zu erheben.

Das wiederum überzeugte die Personalräte nicht. Sie legten Beschwerde beim OVG Münster ein, und bestehen weiter auf Tatsachenfeststellungen der Richter.

Quelle: Beschlüsse des VG Köln vom 19.4.2018 – 33 K 2955/15.PVB + 33 K 3145/15.PVB

Aktenzeichen des OVG Münster: 20 A 1793/18.PVB + 20 A 1794/18.PVB