BGH: Dashcam-Video im Haftpflichtprozess zulässig
19. Mai 2018
BVerwG zum korrekten Umgang mit Rechtsbeschwerden in WBO-Verfahren
31. Mai 2018

BFH: Islamisten-Vereine nicht mehr gemeinnützig

München. Die Finanzverwaltung erzielte einen Erfolg bei ihren Bemühungen, extremistischen Vereinigungen insoweit das finanzielle Wasser abzugraben, indem ihnen die Gemeinnützigkeit versagt und damit die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden für die Unterstützer beseitigt wird. Konkret ging es um einen Islamverein, den der Bundesverfassungsschutz in seinem Jahresbericht ausdrücklich als extremistisch einstufte. Die Gemeinnützigkeit wurde verneint, der Verein klagte auf Anerkennung, und unterlag damit jetzt endgültig beim Bundesfinanzhof (BFH). Die besagte Einstufung durch das BfV begründe eine Vermutung, die der klagende Verein widerlegen müsse, was ihm aber im Prozess nicht gelungen sei. Dass der Verein auch Aktivitäten betreibe, die für sich betrachtet gemeinnützig seien, rette die Gemeinnützigkeit nicht, da beides nicht miteinander verrechnet werden könne.

Die amtlichen Leitsätze des Urteils vom 14.3.2018 – V R 36/16 lauten:

1. Die widerlegbare Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO setzt voraus, dass die betreffende Körperschaft (hier: ein islamischer Verein) im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum ausdrücklich als extremistisch eingestuft wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 11. April 2012 I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146).

2. Die Widerlegung dieser Vermutung erfordert den vollen Beweis des Gegenteils; eine Erschütterung ist nicht ausreichend.

3. Im Rahmen des § 51 Abs. 3 Satz 1 AO sind die Leistungen des Vereins für das Gemeinwohl nicht im Wege einer Gesamtschau gegen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche tatsächliche Geschäftsführung abzuwägen.

www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online