Koblenz/ Leipzig. Im rheinland-pfälzischen Schuldienst streiten sich die dortige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) und ein Schul-Bezirkspersonalrat darüber, ob die ADD den Personalrat unterrichten muss über die von ihr bei Einstellungen von Lehrern festgesetzten „Erfahrungsstufen“ zum Gehalt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz hatte das abgelehnt und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kippte nun das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und ließ die Rechtsbeschwerde zu. Die Bundesrichter wollen damit klären, ob die Behörde den Personalrat unterrichten muss, welche Erfahrungsstufen sie jeweils festsetzt und aus welchen Erwägungen sie dies tut. Die Rechtsbeschwerde läuft nun unter dem Aktenzeichen 5 P 6.17.
Quelle: Beschluss des BVerwG vom 7. Juni 2017 – 5 PB 14.16 (mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Eberhard Baden; auf www.bverwg.de)