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BVerfG: § 55b SVG und § 56 BeamtVG nicht verfassungswidrig

Karlsruhe. Seit 2011 bzw. 2014 lagen beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zwei Vorlagebeschlüsse von Gerichten, die anzweifelten, dass die geltenden Regeln über die Anrechnung von Versorgungsleistungen internationaler Einrichtungen (§ 55b Soldatenversorgungsgesetz, § 56 Beamtenversorgungsgesetz) verfassungsrechtlich in Ordnung seien. Vorgelegt hatten das Oberverwaltungsgericht Koblenz und das Verwaltungsgericht München. Gestritten wurde jeweils darüber, ob diese Anrechnung generell oder nach Art und Umfang mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz) vereinbar seien. Die Verfassungsrichter verwarfen die Vorlage aus München als unzulässig, weil nicht gut genug begründet, ließen aber die Vorlage aus Koblenz zu. In der Sache bestätigten sie dann die geltenden Regelungen als gültig.

Der insgesamt rund 50 Seiten starke Beschluss erklärt:

1. Es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Beamtenrechts, der die Anrechnung von Dienstzeiten bei einer internationalen Organisation (z.B. UN, EU, NATO) als ruhegehaltfähig vorschreibt. Das Grundgesetz verbietet das aber auch nicht. Also hat der Bundestag als Gesetzgeber hier einen Entscheidungsspielraum.

2. Ebenso gebe es keine zwingende verfassungsrechtliche Vorgabe dazu, wie der Gesetzgeber die Anrechnung von Kapitalabfindungen regle.

Klarer ist die Sache, wenn die internationale Organisation eine laufende Pension neben der „nationalen“ deutschen Pension zahle. Dann gibt der Alimentationsgrundsatz nur ein Grundrecht auf eine insgesamt angemessene Pension, lässt also Anrechnungen grundsätzlich zu, wenn sie im Gesetz denn vorgesehen sind. Also wird nun in den ausgesetzten Verfahren weiter gestritten werden, wie genau denn nun die Versorgungsgesetze des Bundes zu verstehen sind.

Quelle: Beschluss des BVerfG vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 (mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Eberhard Baden)