BVerwG: keine „vorläufige Einstellung“ als Beamter bei unklarer Eignung

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BVerwG: keine „vorläufige Einstellung“ als Beamter bei unklarer Eignung

München/ Leipzig. Vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) scheiterte ein Bewerber mit einem Antrag, den Bundesnachrichtendienst (BND) im Wege einstweiliger Verfügung zu verpflichten, ihn vorläufig bis zur Entscheidung über seine Klage im Hauptsacheverfahren als Beamter einzustellen. Die Bundesrichter erklärten, dass das Grundrecht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern (Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz) nur bestehe, wenn der Bewerber alle Einstellungsvoraussetzungen erfülle. Wer diese Eignung nicht mitbringe, dürfe gar nicht eingestellt werden. Dabei liege die Beweislast für die körperliche, geistige und charakterliche Eignung beim Bewerber. Er müssen also seine Eignung nachweisen, nicht die Behörde seine Nichteignung. Insofern sei die Rechtslage auch anders als bei der Versetzung eines vorhandenen Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. In diesem Verfahren hatte der Amtsarzt gemeint, dass der Kläger in wiederkehrenden Schüben erkranke und daher nicht wahrscheinlich sei, dass er das normale Pensionsalter erreichen werde. Den gegen den ablehnenden Bescheid des BND gerichteten Eilantrag lehnte das BVerwG ab; der Bewerber muss nun sein Glück im Hauptsacheverfahren suchen.

Quelle: Beschluss des BVerwG vom 11. April 2017 – 2 VR 2.17 (auf www.bverwg.de)