BVerwG: „Personalentwicklungsbewertung“ bei Soldaten ohne Rechtsgrundlage

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BVerwG: „Personalentwicklungsbewertung“ bei Soldaten ohne Rechtsgrundlage

Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat einen wesentlichen Teil des aktuellen Beurteilungssystems der Bundeswehr für Soldaten, die neue „Personalentwicklungsbewertung“, mangels ausreichender Rechtsgrundlage als illegal kassiert. Der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts verlange, dass die für die Bestenauslese bei der Vergabe öffentlicher Ämter nach Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen Vergleichsinstrumente vom parlamentarischen Gesetzgeber bestimmt werden. Er darf diese wesentliche Grundentscheidung nicht allein der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 – NVwZ-RR 2021, 122 und vom 7. Juni 2021 – 2 C 2.21 – BVerwGE 173, 81).

Die neue Personalentwicklungsbewertung ist allerdings im Gegensatz zur Regel- und Anlassbeurteilung weder im Soldatengesetz (SG) noch in der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) vorgesehen. Sie ist eine Beurteilungsform eigener Art, die teils Elemente der bisherigen Regelbeurteilung übernimmt (Entwicklungsprognose, Verwendungsvorschläge) und teils bislang den Anlassbeurteilungen vorbehaltene Aussagen etwa zur Übernahme als Berufssoldat oder zum Laufbahnwechsel gleichsam auf Vorrat trifft. Eine solche Mischform ist in § 2 Abs. 1 und 2 SLV weder angelegt noch vorgesehen.

Der 1. Wehrdienstsenat des Gerichts entschied, dass die insbesondere in der Allgemeinen Regelung A-1340/50 enthaltenen Regelungen zur Personalentwicklungsbewertung auch nicht für eine Übergangszeit weiter angewendet werden können. Dafür besteht keine Notwendigkeit, weil für die Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG die hergebrachten Instrumente der Regel- und Anlassbeurteilung weiter zur Verfügung stehen.

Quelle: Beschluss des BVerwG vom 29. August 2023 – 1 WB 64.22  (PM 2023/63)