BMVg: vorrangige Zuständigkeit der örtlichen Schwerbehindertenvertretung

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BMVg: vorrangige Zuständigkeit der örtlichen Schwerbehindertenvertretung

Bonn. Die Schwerbehindertenvertretung eines Sanitätsregiments hatte in einem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Regensburg ihre Zuständigkeit für Einzelfall-Personalmaßnahmen ihrer Wählerschaft durchgesetzt: siehe Beitrag

https://www.baden-kollegen.de/arbg-regensburg-vorrangige-zustaendigkeit-der-oertlichen-sbv-gegenueber-bapersbw/

 

Um gegenteilige Auslegungen der Dienstvorschrift A-1473/3 zu unterbinden, hat das Verteidigungsministerium sodann angeordnet, dass im Vorgriff auf eine spätere ausdrückliche Anpassung des Erlasses nun bei Einzelfall-Personalmaßnahmen schwerbehinderter Menschen generell die örtliche SBV zu beteiligen hat.

Quelle: Erlass des BMVg – P III 1 Az 15-05-03 vom 5. Mai 2023