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BVerwG: keine zwangsweise Online-Schulung für Vertrauenspersonen

Leipzig. Der 1. Wehrdienstsenat am Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nimmt die militärischen Personalvertretungen in der Bundeswehr (Vertrauenspersonen) in Schutz gegen übergriffige Pseudo-Schulungen für ihre Aufgaben. Diese müssen nach § 20 Absatz 5 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) alsbald nach ihrer Wahl „in Seminarform“ dienstlich für ihre ehrenamtliche Tätigkeit ausgebildet werden. Das ist seit jeher eine ungeliebte aber laut Gesetz persönliche Aufgabe der Disziplinarvorgesetzten.  

Ein Kommandeur samt Personaloffizier wollte es sich besonders einfach machen: Per Befehl wurden die Vertrauenspersonen des Bereichs verpflichtet, innerhalb kurzer Fristen eine bestimmte Online-Fortbildung durchzuarbeiten, mit anschließender „Lernstandskontrolle“ samt Benotung durch Vorgesetzte. Eine betroffene Vertrauensperson beschwerte sich, weil sie sich durch dieses Vorgehen, insbesondere durch die mit Nichtbefolgung anstehenden Straf- und Disziplinarverfahren wegen „Befehlsverweigerung“, in ihrem Ehrenamt behindert sah.

Auf die Beschwerde wurde der Befehl aufgehoben, dann aber die Beschwerde als unzulässig verworfen wegen „Erledigung der Hauptsache“. Dieser Bescheid wurde durch den höheren Kommandeur, ebenso noch durch das Truppendienstgericht Süd in 1. Instanz bestätigt. Auf die vom TDG zugelassene Rechtsbeschwerde hob das BVerwG diese Entscheidungen auf und verpflichtet die Bundeswehr, den Befehl förmlich als rechtswidrig anzuerkennen und die Kosten des Soldaten zu tragen.

Die Verpflichtung einer Vertrauensperson, an einer Erfolgskontrolle zu ihrer Erstausbildung nach § 20 Absatz 5 Satz 1 SBG teilzunehmen, verstößt laut Beschluss des BVerwG sehr wohl gegen das Behinderungsverbot des § 15 Absatz 1 SBG.

 

Quelle: Beschluss des BVerwG vom 13. 7. 2023 – 1 WRB 2.22