BMI: Anzeige von Nebentätigkeiten nach § 3 Abs. 3 TVöD auch per e-mail

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BMI: Anzeige von Nebentätigkeiten nach § 3 Abs. 3 TVöD auch per e-mail

Berlin. Das für die Tarifarbeitnehmer des Bundes federführend zuständige Bundesinnenministerium hat bei Nebentätigkeitsanzeigen die tarifvertraglich vereinbarte Schriftform gelockert. Für die Anzeige von Nebentätigkeiten nach § 3 Abs. 3 TVöD kann zukünftig neben der Schriftform auch Textform im Sinne von § 126b BGB gewählt werden.

Quelle:        Rundschreiben des BMI – D5 vom 14. November 2023

Wichtig: Der Erlass gilt nur für die Bundesverwaltung. Ob die Kommunen (für die der TVöD ebenfalls gilt) oder die Länder (für die der sachgleiche TV-L gilt) sich dem anschließen, entscheidet jeder Dienstherr eigenständig für sich selbst.