Bautzen/ Leipzig. Im August 2015 hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen den Antrag eines freigestellten Personalratsmitglieds im sächsischen Landesdienst abgewiesen, der nicht an den Sitz des Personalrats umgezogen war, sondern stattdessen nach der Trennungsgeldverordnung „Wegstreckenentschädigung“ für die täglichen Heimfahrten begehrte. Die Rechtsbeschwerde ließ das OVG nicht zu. Der Kollege legte dagegen Nichtzulassungsbeschwerde ein. Immerhin knapp zwei Jahre später geht es nun weiter für ihn. Entgegen der Auffassung des OVG ließ das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Rechtsbeschwerde zu. Es kündigte an, grundsätzlich klären zu wollen, ob ein Anspruch auf Wegstreckenentschädigung dann zu verneinen ist, wenn die bei täglicher Heimfahrt zu bewältigenden Fahrtstrecken unzumutbar lang sind. Die Rechtsbeschwerde ist nun anhängig als Verfahren 5 P 5.17.
Quelle: Beschluss des BVerwG vom 2. Mai 2017 – 5 PB 29.15 (auf www.bverwg.de)