BVerwG: keine Revision bei grundsätzlich bedeutsamen Tatsachenfragen

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BVerwG: keine Revision bei grundsätzlich bedeutsamen Tatsachenfragen

Trier/ Leipzig. Am Beispiel eines Asylverfahrens erinnerte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) an einen wichtigen Unterschied. Nach fast allen Verfahrensgesetzen ist das Berufungsgericht verpflichtet, die Überprüfung seines Urteils durch eine Revision zuzulassen, wenn sich in dem Verfahren eine „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ stellt, die das zuständige Bundesgericht noch nicht entschieden hat. Bezogen auf Flüchtlinge aus Syrien, die Verfolgung wegen Wehrpflichtentziehung geltend machten, kamen inzwischen mehrere Oberverwaltungsgerichte (OVG) zu unterschiedlichen Einschätzungen, ob diese Verfolgungsgefahr besteht. Ein syrischer Asylbewerber aus Rheinland-Pfalz wurde vom OVG Koblenz mit seiner Klage abgewiesen, das OVG ließ die Revision nicht zu. Der Kläger legte darauf Nichtzulassungsbeschwerde ein, die das BVerwG jetzt zurückwies. Die Bundesrichter erklärten: Als Revisionsgrund lasse die Verwaltungsgerichtsordnung allein die Klärung von Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung zu. Eine Zulassung der Revision zur Klärung von grundsätzlich wichtigen Tatsachenfragen sei gesetzlich nicht vorgesehen, auch weil das Revisionsgericht keine Tatsacheninstanz ist und keine Beweiserhebungen mehr durchführt.

Quelle: Beschluss des BVerwG vom 24. April 2017 – 1 B 22.17 (auf www.bverwg.de)