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BVerwG: Beurteilungsverfahren für Soldaten rechtswidrig

Leipzig. Was sich bei den Entscheidungen zur Laufbahnnachzeichnung freigestellter Soldaten bereits andeutete, geriet nun zu einer etwas heftigeren Explosion im Vorschriftenhimmel der Bundeswehr. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte kurzerhand das komplette Beurteilungsverfahren für Soldaten (Erlass A-1340/50) für illegal. Für die Beurteilungen sei auch bei Soldaten eine hinreichend konkrete parlamentsgesetzliche Rechtsgrundlage (d.h. im Soldatengesetz und nicht nur in der Soldatenlaufbahnverordnung) notwendig, die jedoch fehle. Bei dieser Gelegenheit räumte der 1. Wehrdienstsenat auch die bisher getrennte Beschwerdefähigkeit von Beurteilung und Stellungnahme des höheren Vorgesetzten ab, und erklärte die Beurteilung zur einheitlichen Maßnahme. Die Leitsätze der Entscheidung lauten:

1. Den Beurteilungsvorschriften der Bundeswehr fehlt die nach dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts erforderliche normative Grundlage. Der Gesetzgeber muss die wesentlichen Fragen des militärischen Beurteilungswesens im Soldatengesetz selbst regeln.

2. Die einschlägigen Verordnungsbestimmungen und Verwaltungsvorschriften können für eine Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung weiter angewendet werden.

3. Im gerichtlichen Rechtsschutzverfahren kann nur die dienstliche Beurteilung als Ganzes angegriffen werden. Die Anteile des Erst- und Zweitbeurteilers bilden unselbstständige, nicht isoliert anfechtbare Teile dieser dienstlichen Maßnahme.

Quelle: Beschluss des BVerwG vom 29. August 2023 – 1 WB 60.22