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BFH: Verteidigungskosten im Disziplinarverfahren sind Werbungskosten

München/ Köln. Für Beamte und Soldaten geht es in Disziplinarverfahren theoretisch immer, und häufig auch praktisch um die berufliche Existenz. Erfolgt eine Verurteilung, kommen zur Disziplinarmaßnahme noch die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung hinzu. Rechtsschutzversicherungen sind zudem in der Regel wenig geneigt, bei strafrechtlichen Vorwürfen Deckungszusagen auszuteilen. So auch im Fall eines Soldaten, der sich wegen eines Anklage nach § 111 StGB eine Verwarnung mit Vorbehalt einer Geldstrafe einfing. Selbstredend hatte gleichzeitig die Bundeswehr ein Disziplinarverfahren eingeleitet, und der Verteidiger verlangte Honorarvorschuss. Diese Rechnung reichte der Soldat beim Finanzamt als Werbungskosten ein, was das Finanzamt ablehnte. Es verwies darauf, dass Verteidigungskosten wegen einer Straftat steuerlich nicht abzugsfähig seien. Das Finanzgericht Köln gab der Klage jedoch statt. Das Disziplinarverfahren nach der WDO sei kein Strafverfahren, die Anwaltskosten dienten auch der Erhaltung der beruflichen Einkünfte, also seien sie als Werbungskosten anzuerkennen. Nun wies der Bundesfinanzhof (BFH) die dagegen gerichtete Revision des Finanzamts zurück, und entschied:

1. Rechtsverfolgungskosten eines Berufssoldaten für ein gegen ihn geführtes Wehrdisziplinarverfahren sind als Werbungskosten abzugsfähig.

2. Die zur Abzugsfähigkeit von Prozesskosten eines Strafverfahrens ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist auf Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren nicht übertragbar.

Quelle: Beschluss des vom 10. Januar 2024 VI R 16/21