Berlin. Das für die Tarifarbeitnehmer des Bundes federführend zuständige Bundesinnenministerium hat bei Nebentätigkeitsanzeigen die tarifvertraglich vereinbarte Schriftform gelockert. Für die Anzeige von Nebentätigkeiten nach § 3 Abs. 3 TVöD kann zukünftig neben der Schriftform auch Textform im Sinne von § 126b BGB gewählt werden.
Quelle: Rundschreiben des BMI – D5 vom 14. November 2023
Wichtig: Der Erlass gilt nur für die Bundesverwaltung. Ob die Kommunen (für die der TVöD ebenfalls gilt) oder die Länder (für die der sachgleiche TV-L gilt) sich dem anschließen, entscheidet jeder Dienstherr eigenständig für sich selbst.