BVerwG: Ruhegehaltfähigkeit der letzten Beförderung – Wartefrist auch bei Stellenhebung

BVerwG: Rückabwicklung von durch Bestechung und arglistige Täuschung veranlasster Zahlung von Beihilfe
2. April 2017
BVerwG: Altersdiskriminierende Besoldung von Beamten begründet weiterhin Zahlungsanspruch von 100 €/Monat
8. April 2017

BVerwG: Ruhegehaltfähigkeit der letzten Beförderung – Wartefrist auch bei Stellenhebung

Leipzig/ Berlin. Die versorgungsrechtliche „Wartefrist“, nach der die Dienstbezüge des höherwertigen Amtes nur dann für die Festsetzung der Versorgungsbezüge herangezogen werden, wenn der Beamte diese Dienstbezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, gilt auch, wenn die Vergabe des höherwertigen Amtes auf eine gesetzlich angeordnete Stellenhebung zurückgeht.

Die Klägerin wurde 2003 für acht Jahre zur Bürgermeisterin einer Gemeinde in Brandenburg gewählt. Sie wurde in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und in eine Planstelle A 15 eingewiesen. Nach einer Änderung der Einstufungsverordnung wurde sie zum Januar 2010 in eine Planstelle B 2 eingewiesen. Da die Klägerin in der folgenden Wahl nicht wiedergewählt wurde, trat sie mit Wirkung vom 17. Dezember 2011 in den Ruhestand. Bei der Festsetzung des Ruhegehalts legte die Versorgungsbehörde nur die Bezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 zugrunde, weil hinsichtlich der Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 2 die Mindestverweildauer von zwei Jahren nicht erfüllt sei.

Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin waren erfolglos . Das Bundesverwaltungsgericht hat auch ihre Revision zurückgewiesen.

Eine Ausnahme von der Wartefrist für kommunale Wahlbeamte sieht das maßgebliche Landesrecht nicht vor. Eine Einschränkung sei auch für diejenigen Fälle nicht geboten, in denen die Beförderung auf eine gesetzlich angeordnete Stellenhebung zurückgeht. Mit der Wartefristregelung hat der Gesetzgeber auch das Ziel verfolgt, die „Pensionswirksamkeit“ einer Beförderung erst dann anzunehmen, wenn ein zeitliches Mindestmaß an Dienstleistung im dem zuletzt bekleideten Amt erbracht worden ist.

BVerwG 2 C 13.16 – Urteil vom 06. April 2017 (Pressemitteilung 24/2017 des Gerichts)