BVerwG: Regelmäßig kein Anspruch eines vom Dienst ganz freigestellten Personalratsmitglieds auf leistungsbezogen e Besoldung

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BVerwG: Regelmäßig kein Anspruch eines vom Dienst ganz freigestellten Personalratsmitglieds auf leistungsbezogen e Besoldung

Leipzig. Ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied hat in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hob nun ein gegenteiliges Urteil des OVG Saarlouis auf.

Der Kläger ist Polizeihauptkommissar der Bundespolizei und als Personalrat von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Er begehrte, bei der leistungsbezogenen Besoldung während seiner Freistellung berücksichtigt zu werden. Das Verwaltungsgericht hatte der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, über die Vergabe einer leistungsbezogenen Besoldung an den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, das Oberverwaltungsgericht dieses Urteil bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision des Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied hat in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Ermessensentscheidung über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente, weil dies voraussetzt, dass der betroffene Beamte – wäre er nicht freigestellt – eine herausragende besondere Leistung (persönlich oder als Teammitglied) erbracht hätte. Für diese Annahme bedarf es einer belastbaren Tatsachengrundlage. Eine solche erscheint bei ganz vom Dienst freigestellten Personalratsmitgliedern nahezu ausgeschlossen. Anerkannte fiktionale beamtenrechtliche Instrumente können sie nicht ersetzen. Anderes kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn der Beamte in der Zeit vor seiner Freistellung wiederholt herausragende besondere Leistungen erbracht hat und diese mit einer Form der Leistungsbesoldung honoriert wurden.

Quelle: Urteil des BVerwG vom 23. Januar 2020 – 2 C 22.18 (Pressemitteilung Nr. 4/2020)

Vorinstanz:

OVG Saarlouis, 1 A 727/16 – Urteil vom 05. Juni 2018 –