Leipzig/ Berlin. Im Bereich eines Sicherheitsdienstes tat sich die oberste Dienstbehörde damit schwer, Monatsgespräche mit dem dort als Stufenvertretung tätigen Gesamtpersonalrat (GPR) auch monatlich zu führen. Daher wurde mit dem Vorstand des GPR besprochen, man wolle die Gespräche halbjährlich führen, ansonsten anlassbezogen. Ferner wurden dem Vorstand zusätzliche Gespräche („jour fixe“) allein mit dem Vorstand in Aussicht gestellt. Dies wurde im GPR berichtet, Beschlüsse gab es dazu nicht. Ein Mitglied des GPR zog darauf im Beschlussverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Das BVerwG konnte in mündlicher Anhörung eine Verständigung vermitteln, so dass das Verfahren durch Erledigung endete.
Der Senat hielt es jedoch für angezeigt, im Einstellungsbeschluss aufzuzeigen, was er von den Beteiligten erwartet: Monatsgespräche sind monatlich zu führen. Sollen sie ausfallen oder anders getaktet werden, muss darüber der GPR im Plenum beschließen. Absprachen mit dem Vorsitzenden zählen nicht. Das Gericht erklärt:
§ 65 BPersVG normiert die Anforderung, dass die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und der Personalrat mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten sollen. Diese Regelung gilt entsprechend für Stufenvertretungen (§ 92 Abs. 3 BPersVG). Die am Gesprächsbedarf orientierten Besprechungen (sog. Monatsgespräche) sind unter Beteiligung aller Mitglieder durchzuführen. Wenn Gespräche abweichend von der gesetzlichen Regelungstypik grundsätzlich nicht monatlich stattfinden sollen, bedarf einer Vereinbarung zwischen den Gesprächspartnern, die mit dem Zweck des § 65 BPersVG, ein regelmäßiges Gesprächsforum zu eröffnen, im Einklang steht und nicht zu einer Aushöhlung von Mitgliedschaftsrechten führt.
Die grundsätzliche Entscheidung darüber, wann und in welchen Abständen am Gesprächsbedarf orientierte Besprechungen stattfinden sollen, ist kein dem Vorstand obliegendes laufendes Geschäft, sondern fällt in den Kompetenzbereich als Kollegialorgan, sodass es darüber entsprechender Beschlussfassungen bedarf, über welche die Mitglieder zu befinden haben.
Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Antragstellers an, dass das im erledigten Beschlussverfahren streitige Unterlassen von Monatsgesprächen über einen Zeitraum von drei Monaten hinweg bereits deshalb rechtswidrig war, weil dem kein entsprechender Beschluss als Kollegialorgan zugrunde gelegen hat.
Gleiches gilt für eine Vereinbarung darüber, in welchen den Anforderungen des § 65 BPersVG genügenden Zeitabständen (neben anlassbezogenen Gesprächen) regelmäßige Besprechungen stattfinden sollen.
Quelle: Beschluss des BVerwG vom 24. Februar 2022 – 5 A 5.20