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BVerwG: Monatsgespräch ist Sache des Plenums, auch bei GPR/ HPR/ BPR

Leipzig/ Berlin. Im Bereich eines  Sicherheitsdienstes tat sich die oberste Dienstbehörde damit schwer,  Monatsgespräche mit dem dort als Stufenvertretung tätigen  Gesamtpersonalrat (GPR) auch monatlich zu führen. Daher wurde mit dem  Vorstand des GPR besprochen, man wolle die Gespräche halbjährlich  führen, ansonsten anlassbezogen. Ferner wurden dem Vorstand zusätzliche  Gespräche („jour fixe“) allein mit dem Vorstand in Aussicht gestellt.  Dies wurde im GPR berichtet, Beschlüsse gab es dazu nicht. Ein Mitglied  des GPR zog darauf im Beschlussverfahren vor das  Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Das BVerwG konnte in mündlicher  Anhörung eine Verständigung vermitteln, so dass das Verfahren durch  Erledigung endete.
Der Senat hielt es jedoch  für angezeigt, im Einstellungsbeschluss aufzuzeigen, was er von den  Beteiligten erwartet: Monatsgespräche sind monatlich zu führen. Sollen  sie ausfallen oder anders getaktet werden, muss darüber der GPR im  Plenum beschließen. Absprachen mit dem Vorsitzenden zählen nicht. Das  Gericht erklärt:

§  65 BPersVG normiert die Anforderung, dass die Leiterin oder der Leiter  der Dienststelle und der Personalrat mindestens einmal im Monat zu einer  Besprechung zusammentreten sollen. Diese Regelung gilt entsprechend für  Stufenvertretungen (§ 92 Abs. 3 BPersVG). Die am Gesprächsbedarf  orientierten Besprechungen (sog. Monatsgespräche) sind unter Beteiligung  aller Mitglieder durchzuführen. Wenn Gespräche abweichend von der  gesetzlichen Regelungstypik grundsätzlich nicht monatlich stattfinden  sollen, bedarf einer Vereinbarung zwischen den Gesprächspartnern, die  mit dem Zweck des § 65 BPersVG, ein regelmäßiges Gesprächsforum zu  eröffnen, im Einklang steht und nicht zu einer Aushöhlung von  Mitgliedschaftsrechten führt.

Die  grundsätzliche Entscheidung darüber, wann und in welchen Abständen am  Gesprächsbedarf orientierte Besprechungen stattfinden sollen, ist kein  dem Vorstand obliegendes laufendes Geschäft, sondern fällt in den  Kompetenzbereich als Kollegialorgan, sodass es darüber entsprechender  Beschlussfassungen bedarf, über welche die Mitglieder zu befinden haben.
Der  Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Antragstellers an, dass  das im erledigten Beschlussverfahren streitige Unterlassen von  Monatsgesprächen über einen Zeitraum von drei Monaten hinweg bereits  deshalb rechtswidrig war, weil dem kein entsprechender Beschluss als  Kollegialorgan zugrunde gelegen hat.
Gleiches  gilt für eine Vereinbarung darüber, in welchen den Anforderungen des §  65 BPersVG genügenden Zeitabständen (neben anlassbezogenen Gesprächen)  regelmäßige Besprechungen stattfinden sollen.

Quelle: Beschluss des BVerwG vom 24. Februar 2022 – 5 A 5.20