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BVerwG: Kostenpflicht des Bundes für Vertrauenspersonen

Berlin/ Leipzig. Eine neue Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) verbessert den effektiven Rechtsschutz der nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) gewählten Vertrauenspersonen in der Bundeswehr. Für sie steht seit 1997 – übernommen aus der Regelung für Personalräte in § 44 Bundespersonalvertretungsgesetz – geschrieben, dass die Dienststelle die „notwendigen Kosten“ der Vertrauensperson zu übernehmen habe (§ 8 Abs. 4 SBG). Das betrifft seit jeher auch und gerade Anwaltskosten in Verfahren, in denen über die ehrenamtlich auszuübenden Mitbestimmungsrechte gestritten wird. Dennoch wehrten sich viele Vorgesetzte in der Bundeswehr, den „Ärger“, den ihnen rechtskundig beratene Vertrauensleute bereiten, auch noch zu bezahlen.

Dem war insbesondere die 6. Kammer des Truppendienstgerichts gefolgt und erklärte es für „zumutbar“, dass sich rechtlich nicht ausgebildete Soldaten ohne Anwalt gegen die Rechtsberater der Armee wehren sollten, und lehnte deshalb eine Übernahme von Anwaltskosten für vorgerichtliche Beschwerdeverfahren nach § 17 SBG ab. Dem Antragsteller, einem Feldwebel der Pioniere, wurde vorgehalten, er sei schon einige Jahre Vertrauensperson und außerdem habe er schon etliche Streitigkeiten geführt, also brauche er keinen Anwalt (mehr).

Nicht so die Bundesrichter des 1. Wehrdienstsenats. Sie stellten nun klar:

Zu den Kosten der Tätigkeit der Vertrauensperson, die die Dienststelle zu tragen hat, können auch die Kosten gehören, die der Vertrauensperson durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung entstehen.

Soweit die Dienststelle die Vertrauensperson von Rechtsanwaltskosten freizustellen hat, umfasst dies auch den Anspruch des Rechtsanwalts auf einen angemessenen Vorschuss.

Quelle: Beschluss des BVerwG vom 21. 11. 2019 – 1 WRB 2.18