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BVerwG: Anspruch auf Quartalsgespräch einklagbar

Berlin/ Leipzig. Im Rahmen des Nebenstreits um die Anwaltskosten klärte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) einige Rechte der nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) gewählten Vertrauenspersonen in der Bundeswehr. Für sie gilt seit 1997 – übernommen aus § 44 Bundespersonalvertretungsgesetz -, dass die Dienststelle die „notwendigen Kosten“ der Vertrauensperson zu übernehmen habe (§ 8 Abs. 4 SBG). Halten sich Vorgesetzte nicht an das Gesetz, kann das auf dem Umweg über die Erstattung der Anwaltskosten dann sogar zum Schadensfall für den Vorgesetzten werden, wenn ihn der Dienstherr deshalb in Regress nimmt (letzteres unter Mitbestimmung der Vertrauenspersonen).

In dem jetzt entschiedenen Fall hatte ein Bataillonskommandeur erklärte, dass er ein Quartalsgespräch mit seinen Vertrauenspersonen (nach § 20 Abs. 4 SBG; entspricht dem Monatsgespräch der Personalräte nach § 66 Abs. 1 BPersVG) nicht führe, weil er darin keinen Sinn sehe. Die höheren Vorgesetzten hatten das dann im Beschwerdeverfahren für die Zukunft korrigiert und für die Vergangenheit „Erledigung der Hauptsache“ gesehen, die Beschwerde also als unzulässig geworden abgewiesen. Auch die 6. Kammer des Truppendienstgerichts wollte keine Sachentscheidung treffen, nun mit der Begründung (unter anderem), das Quartalsgespräch sei eine objektiv-rechtliche Pflicht, aber für die VP nicht einklagbar. Und wieder einmal sollte die VP das Verfahren bitte schön ohne Anwalt führen.

Dazu setzte der 1. Wehrdienstsenat nun einen Kontrapunkt, und entschied auch gleich in der Sache durch, was in der Rechtsbeschwerde eher unüblich ist:

Unterlässt der Kommandeur das Quartalsgespräch, dann kann jede davon betroffene VP dagegen mit der Beschwerde nach § 17 SBG vorgehen. Sie braucht dazu auch keinen Mehrheitsbeschluss der VP-Versammlung des Verbandes.

Ist das Quartal vorbei, wird die Beschwerde nicht unzulässig, sondern es ist Rechtsschutz durch eine entsprechende Feststellung zu gewähren.

Weigert sich ein Kommandeur auf Anfrage ausdrücklich, das Quartalsgespräch zu führen, muss die VP auch nicht bis zum Quartalsende warten, sondern kann die Beschwerde nach Ablauf einer Nacht erheben.

Aus Gründen der Waffengleichheit kann sie sich dabei von der Erstbeschwerde an anwaltlich vertreten lassen. Die Kosten hat die Dienststelle zu tragen, außer die Beschwerde ist im Einzelfall mutwillig und haltlos. Das wurde hier verneint, die Kostenerstattung zugesprochen.

Quelle: Beschluss des BVerwG vom 21. 11. 2019 – 1 WRB 3.18