BVerwG: eingeschränktes Klagerecht der Gleichstellungsbeauftragten

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BVerwG: eingeschränktes Klagerecht der Gleichstellungsbeauftragten

Leipzig/ Berlin. Erneut hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit den Klagerechten der Gleichstellungsbeauftragten im Organstreitverfahren nach § 34 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) befasst. Nach durchgeführtem Einspruchsverfahren nach § 33 BGleiG und ergebnislosem letzten außergerichtlichen Einigungsversuch (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BGleiG) kann die Gleichstellungsbeauftragte in der Form eines Organstreitverfahrens das Verwaltungsgericht anrufen. Entgegen der umfassend anmutenden Formulierung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BGleiG werden
diese Klagerechte jedoch durch § 34 Abs. 2 BGleiG deutlich eingeschränkt: Die Klage kann nur darauf gestützt werden, dass die Dienststelle (a) Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt oder (b) einen fehlerhaften Gleichstellungsplan erlassen habe. Andere Fälle begründen kein Klagerecht.

Während die Möglichkeit des Einspruchs nach § 33 Abs. 1 BGleiG in dem dort aufgelisteten Katalog von Einspruchsgründen besteht, kann eine gleichstellungsrechtliche Klage nur auf die Gründe des § 34 Abs. 2 BGleiG gestützt werden. Das BVerwG betont: „Das durch § 34 Abs. 2 BGleiG begründete Klagerecht nimmt nicht auf alle Einspruchsgründe des § 33 Abs. 1 BGleiG Bezug, sondern schränkt, wie das Wort „nur“ zum Ausdruck bringt, die zulässigen Klagegründe gerade ein.“ Die in einem Einspruchsverfahren gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 6 BGleiG von der Gleichstellungsbeauftragten als verletzt gerügten Gleichstellungsrechte, die allen Beschäftigten zustehen, sind demgemäß keine „Rechte der Gleichstellungsbeauftragten“ im
Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG , auf die diese die Anrufung des Verwaltungsgerichts stützen kann. Sie werden auch nicht dadurch zu gerichtlich wehrfähigen Organrechten der Gleichstellungsbeauftragten, dass diese die Rechtmäßigkeit einer Einspruchsentscheidung der Dienststellenleitung zum Gegenstand der gerichtlichen Prüfung macht.

Quelle: Urteil des BVerwG vom 11.8.2022 – 5 A 2.21

Kanzlei Dr. Baden und Kollegen - Bonn
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