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BVerwG: Gesetzliche Grundlage für Laufbahnnachzeichnung unzureichend – Übergangsfrist für Personalvertreter

Leipzig. Ähnlich den Vorgaben des § 33 Abs. 3 BLV für Beamte sichert die Bundeswehr auch Soldaten im Fall einer Freistellung für Interessenvertretungen (Personalrat, Vertrauensperson, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte) eine benachteiligungsfreie „Laufbahnnachzeichnung“ zu. Gleiches gilt für Soldaten, die im dienstlichen Interesse zu internationalen Organisationen oder privaten Einrichtungen beurlaubt.

2021 kam es zu Streit zwischen einem Oberst, der zu einer privatrechtlichen, aber bundeseigenen Einrichtung beurlaubt war, über seine Nachzeichnung nach B6. Das darauf angerufene Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) erklärte die gebildete „Referenzgruppe“ wegen Fehlens einer gesetzlichen Grundlage für rechtswidrig, verwehrte dem Offizier aber eine Neubescheidung, weil es auch dafür an einer gesetzlichen Grundlage fehle.

Die Grundlagen der Laufbahnnachzeichnung müssten in den Eckpunkten im Gesetz geregelt werden oder in einer Rechtsverordnung aufgrund einer detaillierten gesetzlichen Ermächtigung.

Für Interessenvertreter, für die ein gesetzliches Benachteiligungsverbot gilt, verfügte das Gericht jedoch eine weitere übergangsweise Anwendung des streitigen Erlasses (A-1336/1) bis Ende 2023.

Die amtlichen Leitsätze lauten:

1. Die berufliche Förderung freigestellter oder beurlaubter Soldaten bedarf einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich mindestens die Entscheidung für ein bestimmtes Fördermodell (Systementscheidung), die Bestimmung des davon begünstigten Personenkreises sowie die Festlegung der zentralen, die Förderung maßgeblich beeinflussenden Kriterien ergibt.

2. Die aktuelle, ausschließlich auf Verwaltungsvorschriften gestützte Förderpraxis nach dem Referenzgruppenmodell wird dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts im Bereich des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht.

3. Der Mangel einer gesetzlichen Grundlage kann in den Fällen einer Beurlaubung nach Nr. 101 Buchst. h der Allgemeinen Regelung A-1336/1 (Beurlaubung im dienstlichen Interesse, für eine Tätigkeit in öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen oder für Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit) auch nicht für eine Übergangszeit hingenommen werden.

Quelle: Beschluss des BVerwG vom 23. November 2022 – 1 WB 21.21