Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat Verständnis für schwerbehinderte Rentner, die noch nebenberuflich weiter arbeiten wollen oder müssen: Der Anspruch auf Gewährung einer notwendigen Arbeitsassistenz zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (§ 102 Abs. 4 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 5 SGB IX n.F.) wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der schwerbehinderte Mensch die Regelaltersgrenze für Rentenleistungen überschreitet. Denn eine zu gewährende Arbeitsassistenzleistung verliert ihren Charakter als „begleitende Hilfe im Arbeitsleben“ (§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX a.F. bzw. § 185 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX n.F.) nicht deshalb, weil der Berechtigte das Rentenregelalter oder eine nach dem Gesichtspunkt der Üblichkeit zu bestimmende Altersgrenze erreicht hat und eine Altersrente bezieht. Daher kann eine solche Arbeitsassistenz auch für nebenberufliche Selbständige im Rentenalter aus der Schwerbehindertenabgabe gefördert werden. Das zuständige Integrationsamt darf sich dem nicht pauschal verweigern.
Quelle: Urteil des BVerwG v. 12.1.2022 – 5 C 6.20