Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärte die Übermittlungsbefugnisse der Verfassungsschutzbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) als nicht vereinbar. Dies gilt, soweit sie zur Übermittlung personenbezogener Daten verpflichten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden. Die betreffenden Vorschriften verstoßen gegen die Normenklarheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zudem fehlt es an einer spezifisch normierten Protokollierungspflicht. Dies muss der Bundestag nun alsbald nachbessern.
Die angegriffenen Normen gelten jedoch – mit Blick auf die betroffenen Grundrechte jedoch nach einschränkenden Maßgaben – bis zum 31. Dezember 2023 vorübergehend fort.
Quelle: Beschluss des BVerfG v. 28.9.2022 – 1 BvR 2354/13