BGH: Anforderungen an Eröffnungsbeschluss/ Zulässigkeit einer Einweisung in die Psychiatrie

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BGH: Anforderungen an Eröffnungsbeschluss/ Zulässigkeit einer Einweisung in die Psychiatrie

Karlsruhe. In einem jetzt veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) hebt dessen 4. Strafsenat ein Urteil des Landgerichts Bochum auf, und äußert sich dabei zu zwei verschiedenen Rechtsfragen. Zugrunde lag die Verurteilung eines Mannes wegen gefährlicher Körperverletzung (er hatte zwei Gegner mit einem schweren Ast verprügelt) sowie Diebstahl mit Waffen (von fünf Flaschen Wodka unter Mitführung eines Messers). Der BGH stellte das Verfahren wegen der Körperverletzung wegen Fehlens eines Eröffnungsbeschlusses ein, und hob die Einweisung in die Psychiatrie wegen der zweiten Tat wegen unzureichender Begründung zwecks erneuter Verhandlung auf.

In der Verfahrensfrage erklärte das Gericht:

Die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 203 StPO erfordert eine eindeutige Willenserklärung des Gerichts hinsichtlich der nach Prüfung und Bejahung der Zulassung der Anklageschrift zur Hauptverhandlung, wobei die Entscheidung auch in „konkludenter“ Form ergehen kann (d.h. durch schlüssiges Handeln). Das Fehlen eines derartigen Eröffnungsbeschlusses stellt jedoch ein Verfahrenshindernis dar, das die Einstellung des Verfahrens zur Folge hat.

Zur Einweisung des Täters entschied der BGH:

Die Diagnose einer Psychose/ Schizophrenie führt für sich genommen noch nicht zur Feststellung einer gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr stets die konkrete Darlegung durch das Gericht, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (unter Hinweis auf BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2014 – 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306; vom 23. August 2012 – 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98; vom 24. April 2012 – 5 StR 150/12, NStZ-RR 2012, 239; vom 29. Mai 2012 – 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307.

Quelle: Beschluss des BGH v. 4.8.2016 – 4 StR 230/16, NStZ- RR 2017, 87 (Volltext in der Datenbank des Gerichts: www.juris.bundesgerichtshof.de)