BVerwG: Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Stufenvertretung/ GPR und „Haus-Personalrat“ bestätigt

BVerwG: Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Stufenvertretung/ GPR und „Haus-Personalrat“ bestätigt

 

Leipzig/ Berlin. Bei großen Behörden mit vielen Außenstellen kommt es häufig zur Bildung von Gesamtpersonalräten (GPR), weil einzelne oder sogar viele Außenstellen als Dienststellen „verselbständigt“ werden, regelmäßig nach § 7 BPersVG oder entsprechenden Vorschriften. Dann stehen der GPR und der „örtliche“ oder „Haus-Personalrat“ (ÖPR) der Zentrale dem gleichen Dienststellenleiter gegenüber, und bei Mitbestimmungsverfahren wird streitig, ob nun der GPR oder der ÖPR der Zentrale in der Mitbestimmung ist.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich lange festgelegt, dass ein GPR stets nur eine „Auffangzuständigkeit“ hat. Solange es also bei der verantwortlichen Leitung einen ÖPR gibt, der mitbestimmen kann, ist dieser vorrangig dabei (BVerwG, Beschlüsse vom 29. August 2005 – 6 PB

6.05 und vom 2. September 2009 – 6 PB 22.09). Bei Einstellungen bleiben dann für den GPR nur die Fälle, in denen Mitarbeiter gezielt eingestellt werden für Arbeitsplätze in einer Außenstelle, die einen eigenen Personalrat hat (unter Verweis auf VGH München, Beschluss vom 16. Juli 2007 – 18 P 06.1918 – PersV 2010, 28).

Das wollte die Verwaltung eines Nachrichtendienstes umdrehen und alle Personalmaßnahmen mit dem GPR regeln, weil der Präsident hier stets als Leiter der „Gesamt-Dienststelle“ tätig sei. Man vereinbarte eine „Zuständigkeitsmatrix“, die den GPR für zuständig erklärte. Das gefiel dem Personalrat der Zentrale nicht, er begehrte beim BVerwG die Feststellung seiner Zuständigkeit, und bekam nun recht. Das BVerwG entschied:

Beabsichtigt der Präsident im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis die Durchführung einer Maßnahme, die – wie die Einstellung im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG auf Dienstposten oder Arbeitsplätzen in der Zentrale – nur die Beschäftigten dieser Dienststelle betrifft, ist der örtliche Personalrat der Zentrale und nicht der Gesamtpersonalrat im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen.

 

Quelle: Beschluss des BVerwG vom 24. Februar 2022 – BVerwG 5 A 7.20

Kanzlei Dr. Baden und Kollegen - Bonn
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