Köln. Rechtsanwaltskosten für die Verteidigung in einem Disziplinarverfahren können auch dann als Werbungskoten bei der Einkommensteuer abgezogen werden, wenn das Verfahren wegen eines strafbaren Kommentars in den sozialen Medien eingeleitet wurde. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden. Das Verfahren betraf ein Verfahren eines Soldaten nach der Wehrdisziplinarordnung WDO). Die Kosten dienten der Sicherung der Dienstbezüge und seien somit untrennbar dem Dienstverhältnis zugewiesen. Die Anerkennung als Werbungskosten greift dann erst recht bei Vorwürfen, die nicht zugleich eine Straftat beinhalten. Dies muss dann in gleicher Weise für andere Gruppen gelten, die einer Berufsgerichtsbarkeit unterliegen (z.B. Beamte).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat Revision eingelegt (Verfahren: BFH – VI R 16/21)
Quelle: Urteil des FG Köln v. 17.06.2021 – 14 K 997/20