BVerwG: einstweilige Verfügung wegen geänderten Anforderungsprofils und Beteiligung der falschen Vertretung

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BVerwG: einstweilige Verfügung wegen geänderten Anforderungsprofils und Beteiligung der falschen Vertretung

Leipzig. Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat das Verteidigungsministerium (BMVg) verpflichtet, die Besetzung eines A 15-Dienstpostens an einer Schule des Heeres rückgängig zu machen. Dort stand eine Dezernatsleiter-Stelle zur Nachbesetzung an, nachdem der bisherige Dienstposten-Inhaber sich zum 1.12.2020 beurlauben ließ. Das Anforderungsprofil verlangte dafür den Nachweis einer bestimmten fachlichen Qualifikation (ATN). In die engere Betrachtung kamen vier Offiziere der Besoldungsgruppe A 14. Dann stellte sich heraus, dass diese ATN bei allen Interessenten fehlte, aber ein schwerbehinderter Bewerber wenige Tage vor deren Zuerkennung stand. Nunmehr verzichtete das zuständige Bundesamt (BAPersBw) auf die geforderte ATN und wählte einen anderen Bewerber aus unter Verweis auf dessen leicht bessere Beurteilung. Kurz nach der Auswahlentscheidung und noch vor Besetzung des Dienstpostens wurde die streitige ATN förmlich zuerkannt.

Der schwerbehinderte Offizier legte dagegen Beschwerde und Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein, und begehrte auch einstweiligen Rechtsschutz. Das BVerwG gab dem Eilantrag nun statt und verpflichtete das BMVg, den besagten Dienstposten wieder zu räumen. Die nachträgliche Absenkung des Anforderungsprofils sei zwar nicht grundsätzlich verboten. Wenn aber ein Bewerber die geforderte ATN jedenfalls im Zeitpunkt der Stellenbesetzung besitze, dann könne das Profil nicht nachträglich verändert werden.

Als weiteren handwerklichen Stockfehler rügte das Gericht, dass das BAPersBw die falsche Schwerbehindertenvertretung (SBV) beteiligt hatte, nämlich die Bezirks-SBV beim Kommando Heer. Nach § 180 SGB IX sei die örtliche SBV der Schule zuständig, wenn (wie hier) der örtliche Personalrat zu beteiligen sei. Auch die spätere Beteiligung der Haupt-SBV beim Ministerium half nicht: Die Beteiligung einer unzuständigen SBV könne nicht dadurch geheilt werden, dass statt der zuständigen eine weitere unzuständige SBV gehört werde.

Quelle: Beschluss des BVerwG vom 22.9.2021 – 1 W-VR 7.21