Luxemburg. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) besteht wieder einmal auf der Gleichbehandlung der „Wanderarbeitnehmer“, in Form des Verbots der Diskriminierung wegen Arbeitstätigkeit in einem anderen EU-Staat. Geklagt hatte ein angestellter Lehrer in Niedersachsen auf eine höhere Erfahrungsstufe nach § 16 TV-L, und berief sich dafür auf förderliche Vortätigkeiten als Lehrer. Das Land Niedersachsen deckelt die Anerkennung solcher Tätigkeiten in anderen EU-Staaten bisher auf 3 Jahre. Unzulässig, sagen die Richter. Auch für die Zuerkennung von Erfahrungsstufen wegen förderlicher Berufserfahrung im Rahmen der laufenden Vergütung gelte das Diskriminierungsverbot für Arbeitnehmer, die in verschiedenen EU-Staaten gearbeitet haben.
Quelle: Urteil des EuGH v. 23.4.2020 – C-710/18