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TDG Nord: Beurteilung „als Vertrauensperson“ unzulässig

Münster/ Berlin. Das Truppendienstgericht (TDG) Nord hatte nun zu entscheiden, wann die dienstliche Beurteilung eines Soldaten, der als Vertrauensperson tätig ist, rechtswidrig wird, weil er in seinem Ehrenamt behindert wird. Das nämliche Behinderungs- und Benachteiligungsverbot ergibt sich aus § 15 Abs. 1 SBG und ist inhaltsgleich mit § 8 BPersVG.

In diesem Fall hatte sich der Kompaniechef wegen zahlreicher anhängiger Beschwerdeverfahren wegen Verstößen gegen das SBG für befangen erklärt, so dass der vorgesetzte Kommandeur beurteilte. Im Ergebnis wurde die Beurteilung, die zuvor noch im „ersten Drittel“ war, auf EdeKa (Ende der Karriere) abgesenkt. Die Beschwerde blieb unbearbeitet, es folgte die weitere Beschwerde wegen Untätigkeit. Darauf erging ein ablehnender Beschwerdebescheid, gegen den der Soldat Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte.

Mit Erfolg. Das TDG hob die Beurteilung als rechtswidrig auf und erlegte dem Bund die Kosten des Soldaten auf. Die Rechtsbeschwerde ließ das TDG nicht zu; der Beschluss ist aber noch nicht rechtskräftig, weil das BMVg noch Nichtzulassungsbeschwerde erheben kann.

Die Grundsätze des TDG lauten:

1. Die Bewertung der ehrenamtlichen Tätigkeit eines Soldaten als Vertrauensperson in einer dienstlichen Beurteilung verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung wegen des Ehrenamtes gemäß § 15 Abs. 1 SBG sowie ZDv A-1340/ 50 Nr. 401.

2. Stützt der nächsthöhere Vorgesetzte bei einer Beurteilung, die ihm wegen Befangenheit des nächsten Disziplinarvorgesetzten obliegt (§ 9 Abs. 1 SBG), seine Wertungen wesentlich auch auf Vorgänge im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit, ist die Beurteilung rechtswidrig; ob er daneben auch Erkenntnisse aus dienstlicher Tätigkeit des Soldaten außerhalb des Ehrenamtes verwertet, ist unerheblich.

3. Die wörtliche Übernahme von Texten aus Beurteilungsbeiträgen eines befangenen Vorgesetzten führt nicht allein für sich zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung des höheren Vorgesetzten (Anschluss an BVerwG vom 18.8.1992 – 1 WB 106.91).

Quelle: Beschluss des TDG Nord vom 4.9.2018 – N 1 BLa 35/17 (nicht rechtskräftig)