Münster. Verschiedene Anbieter von Telekommunikatonsdiensten hatten gegen die Vorratsdatenspeicherung nach § 113b TKG gewehrt, und dazu einstweilige Verfügung gegen die Bundesnetzagentur beantragt. Das VG Köln hatte den Eilantrag noch abgelehnt, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster setzte die Regelung nun per einstweiliger Verfügung erst einmal bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren außer Vollzug. Zur Begründung meinte das OVG, dass die Vorratsdatenspeicherung in der hier geregelten Form nicht mit den Vorgaben der EU vereinbar sei.
(Beschluss des OVG Münster vom 22.6.2017 – 13 B 238/17; I. Instanz: VG Köln 9 L 1009/16)
Link zur PM des Gerichts:
http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/36_170622/
Auf den Beschluss hin setzte die Bundesnetzagentur den Vollzug der Regelung vorläufig aus:
Ausgelöst wurde das Verfahren durch ein Urteil des Gerichtshof der EU (EuGH) vom 21.12.2016 – C-203/15 u.a., welches die (völlig) „anlasslose“ Vorratsdatenspeicherung als unzulässig bewertet hatte: