Neuregelung für Vereine: „Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht“

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Neuregelung für Vereine: „Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht“

Berlin. Eine weiteres juristisches Ergebnis der Corona-Pandemie wurde nun in dauerhaft geltendes Recht überführt. Durch das „Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht“ vom 14. März 2023 wurde in § 32 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein neuer Absatz 2 eingefügt (womit der alte Absatz 2 zu Absatz 3 wurde). Das Gesetz wurde am 20. März verkündet und trat daher am 21. März 2023 in Kraft. Die neue Vorschrift lautet:

„(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“

Quelle: BGBl. I Nr. 72