Stuttgart. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg bejaht den Aufgabenbezug des Auskunftsbegehrens des Betriebsrates bezogen auf Anzahl und Namen der im Betrieb schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten anlässlich der geplanten Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes für eine Schwerbehindertenvertretung (vgl. §§ 176, 177 SGB IX; § 1 Abs. 2 S. 1 SchwbVWO), aber auch zur Ermittlung des Bedürfnisses an oder der Reichweite von Unterstützungsmaßnahmen. Allerdings habe der Betriebsrat bei einem Auskunftsbegehren, soweit sich dieses auf sensitive Daten i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO bezieht, die ausreichende Gewährleistung angemessener und spezifischer Schutzmaßnahmen darzulegen, wobei dabei ein ausreichendes Schutzkonzept darzulegen ist und die entsprechenden Einzelmaßnahmen einem Spielraum des Betriebsrates unterliegen. Dabei bestehe allgemein eine eigene Verantwortlichkeit des Betriebsrates für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz.
Quelle: Beschluss des LAG Stuttgart v. 20.5.2022 – 12 TaBV 4/21