Darf Facebook Daten von Nutzern in Deutschland an Spieleanbieter weitergeben?Die „Facebook Ireland Limited” hatte über ihr App-Zentrum Computerspiele von Drittanbietern öffentlich zugänglich gemacht. Ein Nutzer fand dort darunter unter anderem die Spiele „The Ville” und „Scrabble”. Bei dem Spiel „The Ville” befanden sich unter dem Button „Sofort spielen”, im rechten Teil der Web-Seite folgende Informationen:
„Durch das Anklicken von ‚Spiel spielen‘ oben, erhält diese Anwendung
„Diese Anwendung darf in Deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr”.
Ein verlinkter Hinweis lautete wie folgt: „Wenn Du fortfährst, stimmst Du The Ville Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzhinweisen zu”.
Bei dem Spiel „Scrabble” lautete der letzte Absatz in der Information auf der Web-Seite der Beklagten: „Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in Deinem Namen posten”.
Die Verbraucherzentralen verklagten Facebook auf Unterlassung, Facebook hielt seinen Handel mit Nutzerdaten für zulässig. Landgericht (LG) und Kammergericht (KG) Berlin waren anderer Auffassung. Danach muss Facebook besser darüber informieren, was Drittanbieter mit den Daten der Nutzer machen. Ihre Entscheidung stützen die Richter auf folgende Erwägungen:
Mit seinem Urteil bestätigte das Kammergericht die Rechtsauffassung des Landgerichts. Gegen diese Entscheidung hatte Facebook erfolglos Berufung eingelegt. Allerdings bejahte das KG die grundsätzliche Bedeutung des Falls und hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Kammergericht Berlin vom 22.09.2017 – AZ: 5 U 155/14 (nicht rechtskräftig, Revision zugelassen)
(bestätigt Landgericht Berlin vom 28.10.2014 – AZ.: 16 O 60/13)