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EuGH: kein EU-Haftbefehl durch Staatsanwaltschaften

Luxemburg. Am Beispiel eines Verfahrens aus Spanien zeichnet sich beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Stärkung der Beschuldigtenrechte von Bürgern ab, die durch einen anderen EU-Staat mit „europäischem Haftbefehl“ verfolgt werden. Ein spanisches Gericht legte die Frage vor, welche Behörden einen solchen EU-Haftbefehl überhaupt ausstellen dürfen. In seinem Schlussantrag empfahl der zuständige Generalanwalt Campos Sanchez-Bordona dem Gericht, in seinem anstehenden Urteil festzustellen, dass Staatsanwaltschaften als zur Regierung weisungsabhängige Behörde nicht die notwendige Unabhängigkeit besitzen, um als „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne des EU-Rechts anerkannt zu werden. Anders gewendet: EU-Haftbefehle dürfen nur Stellen ausstellen, die als Justiz unabhängig sind, sprich: Richter. Der Schlussantrag bindet den EuGH nicht, doch folgen die Richter meist den Empfehlungen.

Quelle: Schlussantrag GA Campos Sanchez-Bordona im Verfahren EuGH – C-509/18

Kanzlei Dr. Baden und Kollegen - Bonn
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