Berlin/ Leipzig. Traditionell beanspruchen die Wehrdienstgerichte, hier der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), die Zuständigkeit für Versetzungen und andere „Verwendungsentscheidungen“, weil diese angeblich auf der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) beruhen, aber immer schon eine gesetzliche Grundlage wie bei Beamten fehlt. Daher sei dies eine „truppendienstliche“ Angelegenheit. Inzwischen rüttelt der auch für „Statussachen“ der Soldaten zuständige 2. Revisionssenat des BVerwG an diesem Grundsatz. Im Rahmen eines Konkurrentenstreits im Bundesnachrichtendienst wies das BVerwG ein Feststellungsbegehren des klagenden Soldaten ab, beanspruchte aber zugleich die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für „förderliche Verwendungsentscheidungen“, die unter Beachtung des § 3 SG (Leistungsgrundsatz) zu treffen sind. Schlichte Begründung: § 3 SG gehöre nicht zu den Vorschriften, für die § 17 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte vorsieht.
Quelle: Urteil des BVerwG vom 12. Oktober 2023 – 2 A 5.22