Leipzig. Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) stützt auch kantiges Vorgehen gegen Impfverweigerer unter den Soldaten. In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung bestätigt das BVerwG ein „Verbot der Dienstausübung“ gegen einen Offizier: Liegt der hinreichende Verdacht vor, dass ein Stabsoffizier und Vorgesetzter wiederholt den Befehl verweigert hat, die Impfung gegen den CoViD-19-Erreger zu dulden und besteht wegen der Weiterleitung impfkritischer Stellungnahmen über dienstliche E-Mailadressen an Kameraden die Gefahr einer negativen Beispielswirkung, rechtfertigt dies ein Verbot der Dienstausübung nach § 22 Satz 1 des Soldatengesetzes.
Quelle: Beschluss des BVerwG vom 29. Februar 2024 – 1 WB 22.23
Von dieser Maßnahme wird Gebrauch gemacht, wenn ein gerichtliches Disziplinarverfahren noch in Vorermittlungen steckt. Es ist für längstens 3 Monate zulässig; regelmäßig geht es dann später in eine „vorläufige Dienstenthebung“ nach § 126 der Wehrdisziplinarordnung über.