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BVerwG: keine unmittelbare Klage gegen Impferlass

Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hält an seiner jüngeren Rechtsprechung fest, die Beschwerden unmittelbar gegen Erlasse des Verteidigungsministeriums (BMVg) als unzulässig einstuft, weil sie (noch) nicht unmittelbar in die Rechte der Soldaten eingreifen. Diese sollen daher Umsetzungsmaßnahmen der Vorgesetzten vor Ort abwarten und dann erst gegen diese Befehle oder Entscheidungen Wehrbeschwerden einlegen dürfen. Mit dieser Argumentation wurde nun auch ein Eilantrag gegen die Änderung des Erlasses A1-840/8-4000 (betreffend die Duldungspflicht für bestimmte Impfungen) als unzulässig verworfen. Der Erlass selbst habe noch keine unmittelbare Wirkung; dies sei erst bei dem konkreten Befehl des Chefs, eine bestimmte Impfung zu dulden, der Fall.

Quelle: Beschluss des BVerwG vom 10. April 2024 – 1 W-VR 20.23

 

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