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BVerwG: keine Mitbestimmung der Jobcenter-Personalräte bei Einheits-IT der Arbeitsämter

Leipzig/ Köln. Die „Jobcenter“ zur Verwaltung der Hartz IV-Leistungen sind in der Regel gemeinsame Einrichtungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) und der Sozialverwaltung der jeweiligen Kommunen. Das Personal wird teils von der BA, teils von der Kommune „zugewiesen“, so dass beamten- und personalvertretungsrechtlich teils Bundesrecht, teils Landesrecht gilt. Diese Gemengelage wurde dann so gelöst, dass das Jobcenter-Personal aus der Wählerschaft der abstellenden Dienststellen heraus fällt und im Jobcenter einen eigenen Personalrat nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz wählt (§ 44h Sozialgesetzbuch II). Das Bundespersonal der Jobcenter ist deshalb zu den Personalräten der BA nicht mehr wahlberechtigt. Die BA beteiligt allerdings bei ihren Vorhaben nur die eigenen Personalräte, nicht auch die Jobcenter-Personalräte. Das hat schon zu unzähligen Rechtsstreitigkeiten geführt, in denen die Jobcenter-Personalräte versuchen, die Rechte ihrer Belegschaften zu vertreten.

Im Bereich der Personalmaßnahmen gingen die Masse der Versuche, Mitbestimmungsrechte auf die Zuweisungen in die Dienststellen zu gewinnen, verloren. Nun stand beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) einer der letzten großen Streitpunkte aus diesem Feld zur Entscheidung: Führt die Mitbestimmung des Personalrats bei Gestaltung der Arbeitsplätze sowie Einrichtung und Anwendung von technischen Verhaltens- und Leistungskontrollen (§ 75 Absatz 3 Nummer 16, 17) dazu, dass der Personalrat des Jobcenters gefragt werden muss, wenn die Geschäftsführung des Jobcenters dort auf Weisung der BA zentral entschiedene und beschaffte Hardware einrüstet?

Mitte Mai bestätigte das BVerwG einen ablehnenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster und entschied: Zu den „Verfahren der Informationstechnik“ nach § 50 Absatz 3 SGB II, welche die BA zentral vorgibt, gehört nicht nur die Software, sondern auch die Hardware, auf der die Programme laufen. Der Personalrat der Belegschaft, die an den Geräten arbeiten muss, hat kein Mitbestimmungsrecht. Die BA muss nur ihre eigenen Personalräte beteiligen, in denen die Betroffenen aber nicht vertreten sind.

(Quelle: Beschluss des 5. Senats vom 17. Mai 2017 – BverwG 5 P 2.16, www.bverwg.de – mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Eberhard Baden)