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BVerwG: Erlass AVU/ IGF verletzt Mitbestimmung des GVPA

Leipzig/ Koblenz. Selbst nach der Entscheidung des Verteidigungsministers, den Zentralen Sanitätsdienst als eigenständigen Organisationsbereich einzudampfen, bleibt das Kommando Sanitätsdienst seiner „Tradition“ treu, in gefühlter ärztlicher Unfehlbarkeit die Mitbestimmungsrechte der Soldaten zu missachten. So hatte der inzwischen in den Ruhestand versetzte letzte Inspekteur Ende 2022, nachdem der Gesamtvertrauenspersonenausschuss (GVPA) zu dem Erlass A1-831/0-4007 „Allgemeine Verwendungsuntersuchung Individuelle Grundfertigkeiten“ (AVU/ IGF) Widerspruch angemeldet hatte, diesen „vorläufig in Kraft gesetzt“. Nun entschied das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des GVPA: Die vorläufige Inkraftsetzung verletzte das Beteiligungsrecht des GVPA. Die arrogante Aktion war also ein illegaler Stinkefinger gegen die gesetzlichen Regelungen des SBG.

Quelle: Beschluss des BVerwG vom 20.6.2024 – 1 WB 12.24

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