BVerwG: Bundeswehr muss Wahlanfechtungskosten auch bei Wahlen von Soldaten übernehmen

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BVerwG: Bundeswehr muss Wahlanfechtungskosten auch bei Wahlen von Soldaten übernehmen

Leipzig/ Strausberg. Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat einen Nebenrechtsstreit über Kosten eines Beschwerdeverfahrens zum Anlass genommen, mehrere Grundsatzfragen der Mitbestimmung der Soldaten in der Bundeswehr zu klären.

Sachverhalt war:

Das Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) sieht seit September 2016 in § 41 vor, dass die Vertrauenspersonen der Soldaten bei den Inspekteuren der „militärischen Organisationsbereiche“ (Heer, Luftwaffe usw.) jeweils „Vertrauenspersonenausschüsse“ (VPA) wählen, die dann bei Grundsatzregelungen der Inspekteure mitbestimmen oder mitwirken können. Im November 2017 wurde der VPA Heer gewählt, wobei schon vorher etliche Wähler wegen Unregelmäßigkeiten der Wahl beschwerten. Letztlich reichten zwei Gemeinschaften von Wählern beim Truppendienstgericht (TDG) Nord in Potsdam eine Wahlanfechtung nach § 52 SBG ein. Das TDG wies diese Anträge schnell und ohne Sachprüfung ab. Dagegen sind beim BVerwG drei Rechtsbeschwerden eingelegt, von denen eine bereits Erfolg hatte.

Die Antragsteller beantragten dann unter Verweis auf § 3 Abs. 5 SBG beim Inspekteur des Heeres, er möge ihre Kosten für die Wahlanfechtung übernehmen. Das Kommando antwortete nicht, auch nach mehrfacher Anmahnung. Die Soldaten erhoben darauf Untätigkeitsbeschwerde beim Generalinspekteur, worauf dann die Kostenübernahmeerklärung erfolgte. Anschließend wies er diese Beschwerde jedoch als unzulässig zurück, weil das eine verbotene Gemeinschaftsbeschwerde gewesen sei, die § 1 Abs. 4 Wehrbeschwerdeordnung (WBO) verbiete.

Das rückte nun das von den Soldaten angerufene BVerwG in einem Grundsatzbeschluss gerade:

1. Die verspätet erklärte Kostenübernahme ist in Ordnung, weil das BVerwG schon für § 24 Bundespersonalvertretungsgesetz die Kostentragungspflicht der Dienststelle langjährig bejaht und für das SBG nichts anderes gelten kann.

2. Da das SBG das Wahlanfechtungsrecht nicht einzelnen Soldaten gewährt, sondern nur Gemeinschaften von mindestens drei Wahlberechtigten, steht ihnen zwangsläufig auch der Kostenübernahmeanspruch nur gemeinsam zu. Wenn sie diesen einfordern, ist das im Rechtssinne keine „gemeinschaftliche Beschwerde“, die unter das Meuterei-Verbot des § 1 Abs. 4 WBO fällt.

3. Auch die Kosten des Verfahrens hat die Bundeswehr zu tragen, weil das Kommando Heer Rechtsauskunft beim Ministerium eingeholt hatte, es also selbst nicht wusste, und daher von einfachen Soldaten nicht verlangen kann, sie müssten die Gesetze besser kennen als der Inspekteur und sein großer Stab.

Quelle: Beschluss des BVerwG vom 17.12.2018 – 1 WB 34.18 (mitgeteilt durch RA Andreas Gronimus, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen)