BVerwG: BMVg muss bei Abhilfe Wehrbeschwerdeverfahren nach § 16a WBO einstellen

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BVerwG: BMVg muss bei Abhilfe Wehrbeschwerdeverfahren nach § 16a WBO einstellen

Bonn/ Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) beendete jetzt eine soldatenunfreundliche Angewohnheit des Verteidigungsministeriums (BMVg), die es freilich durch seine eigene frühere Rechtsprechung ermöglicht hatte. Bisher war es durchaus üblich, dass das BMVg dann, wenn sich Wehrbeschwerden von Soldaten als berechtigt erwiesen, nachgeordnete Dienststellen anwies, die angefochtene Maßnahme aufzuheben. Anschließend entdeckte das Beschwerdereferat des Ministeriums jeweils, dass mit Aufhebung der Maßnahme „im Wege der Dienstaufsicht“ das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde entfallen und die Beschwerde unzulässig geworden sei. Wenn der Soldat die Beschwerde nicht zurücknahm, wurde sie als unzulässig verworfen, und damit die Statistik im Punkt berechtigte Beschwerden zugunsten des Dienstherrn aufgehübscht. „Erfolgreich“ waren in dieser Lesart nur solche Beschwerden, bei denen das BMVg sich vor Gericht eine Abfuhr holte.

Diese langjährig bewährte Unsitte hat das BVerwG nun verboten. Am Beispiel einer Versetzungsverfügung, die wegen Nichtbeteiligung des Personalrats rechtswidrig war, aber das BAPersBw nur vorübergehend außer Vollzug setzen wollte, bis auf anwaltliche Intervention die Aufhebung ohne Vorbehalte erfolgte, untersagte das BVerwG dem BMVg, in solchen Fällen die Beschwerde als unzulässig (geworden) zu behandeln. Trete in dieser Form Erledigung der Hauptsache ein, habe das BMVg einen Beschwerdebescheid zu unterlassen, sondern vielmehr das Verfahren einzustellen und nach § 16a WBO über die Erstattung der Verfahrenskosten für den Soldaten zu entscheiden.

Die Bundesrichter entschieden dann gleich mit, dass in juristisch verzwickten Fall wie diesem auch die Anwaltskosten für das vorgerichtliche Verfahren „notwendig“ und zu erstatten sind.

Quelle: Beschluss des BVerwG vom 22.5.2018 – 1 WB 22.17