Bundesverwaltungsgericht lässt Revision zur Zinshöhe bei Rückforderung von Dienstbezügen zu.

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Bundesverwaltungsgericht lässt Revision zur Zinshöhe bei Rückforderung von Dienstbezügen zu.

Leipzig. Immer wieder wird zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten um die Rückforderung von überhöht ausgezahltem Lohn oder Gehalt gestritten. Bei Beamten erfolgen diese Rückforderungen nach § 12 Bundesbesoldungsgesetz, bei Arbeitnehmern nach den Vorschriften über ungerechtigte Bereicherung (§ 812 BGB). Ist der Beschäftigte nicht zu sofortigen Rückzahlung in der Lage, kann die Forderung in Raten gezahlt oder gestundet werden. Im öffentlichen Dienst verlangen die Dienstherren bei Stundung aber einen Zinssatz von 4 %, was deutlich über den heute üblichen Zinssätzen liegt. Ein Beamter aus Nordrhein-Westfalen klagte gegen den nach seiner Meinung überhöhten Zinssatz. Das OVG Münster wies diese Klage ab (Urteil des OVG Münster vom 09.11.2016 – 1 A 829/14). Auf seine Beschwerde ließ das Bundesverwaltungsgericht nun die Revision zu. Die Bundesrichter erklärten:

"Die Revision ist hinsichtlich der Frage zuzulassen, ob angesichts des historisch niedrigen Zinsniveaus eine Verzinslichstellung des gestundeten Betrags von 4 % zulässig ist.Zu der Frage, ob es auch angesichts der derzeitigen langjährigen Niedrigzinsphase noch zulässig ist, einen Zins in Höhe von 4 % für die Stundung von Rückzahlungsforderungen zu erheben, gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Frage wird unter den Oberverwaltungsgerichten unterschiedlich beurteilt (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 – 2 KO 171/15 – juris Rn. 33 einerseits, OVG Münster, Urteil vom 24. Februar 2016 – 1 A 335/14 – juris Rn. 75 ff. andererseits)."

Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2017 – 2 B 3.17

Link zum Volltext: http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=220217B2B3.17.0

Betroffene Beschäftigte sollten ihre Verfahren daher mit Blick auf die anstehende höchstrichterliche Prüfung dieser Frage offenhalten.