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BGH: kein Widerruf nach Zustimmung zu Mieterhöhung

Im Juli 2015 forderte eine Vermieterin in Berlin einen Mieter unter Hinweis auf den Mietspiegel per Brief auf, einer Erhöhung der Netto-Kaltmiete um 121,18 Euro zuzustimmen. Dem kam der Mieter zunächst nach, „widerrief“ dann aber seine Zustimmung, zahlte die erhöhte Miete nur noch unter Vorbehalt, und klagte schließlich auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge und Feststellung, dass sich die Netto-Kaltmiete nicht erhöht habe. Landgericht und Kammergericht Berlin haben die Klage abgewiesen. Im Streitfall fehle es aber an einem im „Fernabsatz“ geschlossenen Verbrauchervertrag im Sinne von § 312c Absatz 1 BGB.

Die Revision hat der Bundesgerichtshof (BGH) zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung wird die Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen gar nicht vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufes bei Fernabsatzverträgen erfasst. Das Widerrufsrecht solle Verbraucher vor Übereilung schützen, aber vor allem bei Haustürgeschäften oder im Onlinehandel. Demgegenüber habe der Mieter bei Mieterhöhungen zwei Monate Zeit zum Überlegen.

Quelle: Urteil des BGH vom 17.10.2018 – VIII ZR 94/17 (mit PM 168/18 des Gerichts)